Satzung des Zentralverbandes Hamburger Pflegedienste e.V.
§ 1. Name, Sitz und Geschäftsjahr
1.1
Der Verein führt den Namen "Zentralverband Hamburger Pflegedienste" mit dem Zusatz "e.V." nach der Eintragung in das Vereinsregister.
1.2
Der Verein hat seinen Sitz in Hamburg.
1.3
Die Dauer des Bestehens des Vereins ist nicht begrenzt.
1.4
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Ein angefangenes Geschäftsjahr bei der Gründung gilt als Rumpfjahr.
1.5
Der Verein beantragt die Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Hamburg.
§ 2. Zweck des Vereins
2.1
Der Verein ist ein Verband von Personen und Einrichtungen, die ambulante Alten-, Kranken- oder Behindertenpflege bzw. -betreuung, auch teilstationär oder als Kurzzeitpflege, betreiben. Mitglieder können auch Einrichtungen oder Personen sein, die in verwandten oder ähnlichen Bereichen tätig sind.
2.2
Die Aufgaben des Vereins sind insbesondere:
a) die Förderung des Gesundheitswesens in Hamburg auf den Gebieten der ambulanten Alten-, Kranken- und Behindertenpflege bzw. -betreuung sowie der psycho-sozialen Versorgung der Bevölkerung in ihren Wohnungen. Hierzu zählt auch die teilstationäre und Kurzzeitpflege.
b) die Information und Aufklärung der Öffentlichkeit, hier insbesondere der Pflegebedürftigen und der Kostenträger, über die unter a) genannten Tätigkeiten und die damit befassten Einrichtungen.
c) die Förderung, Entwicklung und gegebenenfalls auch Durchführung von Aus-, Fort- und Weiterbildung der in den unter a) genannten Bereichen tätigen Personen.
d) die gemeinsamen Ziele und Interessen der Vereinsmitglieder zu formulieren und diese gegenüber allen infrage kommenden Stellen zu wahren und zu vertreten, hier insbesondere gegenüber allen Kostenträgern ambulanter Pflege- und Betreuungsleistungen.
e) mit den unter d) genannten Kostenträgern Verhandlungen über Qualitätsanforderungen und Vergütungssätze zu führen und entsprechende Rahmenvereinbarungen abzuschließen.
f) Qualifikations- und Qualitätsanforderungen des Verbandes für die verschiedenen ambulanten Pflege- und Betreuungsleistungen zu formulieren und weiter zu entwickeln sowie deren Einhaltung durch die Vereinsmitglieder gegenüber den Kostenträgern zu garantieren und diese Einhaltung zu überprüfen. Hierzu können auch unabhängige Prüfer hinzugezogen werden. Die Qualifikations- und Qualitätsanforderungen des Verbandes für seine Mitglieder werden von der Mitgliederversammlung beschlossen.
h) die Förderung der Zusammenarbeit der Mitglieder untereinander sowie die Vermittlung und der Austausch von Informationen.
i) die Organisation von Kontaktveranstaltungen der Mitglieder.
j) die Kooperation mit anderen Verbänden gleicher oder ähnlicher Zielsetzung. Es können auch Arbeits- oder Verhandlungsgemeinschaften mit diesen gebildet werden.
k) die Mitgliedschaft in übergeordneten oder überregionalen Verbänden anstreben, sofern dies dem Vereinszweck dient.
2.3
Der Verein kann seinen Mitgliedern Hilfe in Rechtsangelegenheiten gewähren, solange diese das Tätigkeitsfeld des Vereins und von übergeordnetem Interesse sind. Soll diese Hilfe Mitgliedern gewährt werden, die gleichzeitig im Vorstand sind, so hat über die Gewährung die Mitgliederversammlung zu entscheiden.
§ 3. Beschränkungen
3.1
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
3.2
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
3.3
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3.4
Eine parteipolitische Betätigung des Vereins ist ausgeschlossen.
§ 4. Mitgliedschaft
4.1
Mitglied des Vereins kann jede Einzelperson oder juristische Person werden, welche die unter § 2.1 genannten Voraussetzungen erfüllt. Dies gilt auch für Personenvereinigungen wie Gesellschaften und nicht eingetragene Vereine, die einen Vertreter benennen können.
4.2
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit Stimmenmehrheit. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.
§ 5. Ende der Mitgliedschaft
5.1
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss sowie bei juristischen Personen und Personenvereinigungen durch deren Auflösung soweit nicht deren Vertreter schriftlich erklären, die Mitgliedschaft persönlich weiterführen zu wollen.
5.2
Der Austritt eines Mitgliedes ist dem Vorstand schriftlich per Einschreiben mitzuteilen und nur zum Ende eines Kalenderjahres mit einer Frist von sechs Monaten möglich.
5.3
Der Ausschluss eines Mitgliedes kann durch den Vorstand beschlossen werden. Der Ausschluss ist nur möglich bei vereinsschädigendem Verhalten sowie bei Wegfall der Voraussetzungen für die Mitgliedschaft über einen längeren Zeitraum als ein Jahr. Dem auszuschließenden Mitglied ist Gelegenheit zur Anhörung zu geben. Der Ausschluss ist dem Mitglied per Einschreiben mitzuteilen. Als vereinsschädigendes Verhalten gilt u.a. die Rufschädigung des Vereins oder einzelner Mitglieder, die Missachtung von Vereinsbeschlüssen, die Beteiligung Dritter am Geschäftsbetrieb des Mitglieds, die bereits aus dem Verein ausgeschlossen worden sind oder deren sonstige Tätigkeit gegen die Interessen des Vereins gerichtet sind oder die geschäftliche Zusammenarbeit mit diesen Personen, Vereinsschädigendes Verhalten ist auch das nicht fristgerechte Zahlen von Beiträgen trotz wiederholter schriftlicher Mahnung. Die Mitglieder sind verpflichtet, dem Vorstand Änderungen in der juristischen Struktur ihres Geschäftsbetriebes sowie die Beteiligung Dritter an diesem anzuzeigen. Der Ausschluss wegen geschäftlicher Zusammenarbeit mit Dritten ist nur zulässig, wenn eine Abmahnung durch den Vorstand erfolglos geblieben ist.
Gegen einen Ausschluss kann das Mitglied Widerspruch bei der Schiedsstelle einlegen. Kommt es nicht zu einer Einigung, kann das Mitglied, der Vorstand oder die Schiedsstelle die Mitgliederversammlung zur Entscheidung anrufen. Während des Widerspruchsverfahrens ruht die Mitgliedschaft.
5.4
Unabhängig vom Grund des Endes der Mitgliedschaft ist für das gesamte laufende Kalenderjahr der Mitgliedsbeitrag sowie etwaige Umlagen zu zahlen.
5.5
Mit der Beendigung oder dem Ruhen der Mitgliedschaft endet die Berechtigung zur Führung des Vereinsnamens oder dessen Erkennungszeichen (Logo) sowie zur Benutzung von Nutzungsrechten oder Vergünstigungen, die der Verein für seine Mitglieder erwirkt hat.
5.6
Ein Anspruch auf das Vereinsvermögen bei Ende der Mitgliedschaft besteht nicht.
§ 6. Rechte der Mitglieder
6.1
Die Mitglieder haben insbesondere die folgenden Rechte:
- Teilnahme an den Versammlungen des Vereins
- aktives und passives Wahlrecht
- Anträge an die Mitgliederversammlung stellen
- Inanspruchnahme von Rat und Unterstützung z.B. nach § 2.3
§ 7. Pflichten der Mitglieder
7.1
Die Mitglieder haben insbesondere die folgenden Pflichten:
Einhaltung der Satzung und der Beschlüsse der Vereinsorgane,
pünktliche Zahlung der Mitgliedsbeiträge und -abgaben,
Auskunftserteilung und falls notwendig Vorlage von Nachweisen gegenüber den Vereinsorganen, soweit diese die Auskünfte für die Erfüllung ihrer satzungsmäßigen Aufgaben für erforderlich halten,
Wahrung der Vereinsinteressen,
Förderung des Vereinszwecks,
Erfüllung der beschlossenen Qualitätsanforderungen des Vereins.
§ 8. Mitgliedsbeiträge
8.1
Die Mitglieder sind verpflichtet, die zur Deckung der Kosten, welche dem Verein bei der Erfüllung der satzungsmäßigen Aufgaben entstehen, erforderlichen Mitgliedsbeiträge oder Umlagen zu zahlen.
8.2
Bei Aufnahme in den Verein ist ein Aufnahmebeitrag zu entrichten.
8.3
Die Höhe der Mitgliedsbeiträge und des Aufnahmebeitrags sowie eventuell erforderliche Umlagen setzt der Vorstand fest.
8.4
Der Rhythmus der Beitragszahlungen wird vom Vorstand festgelegt.
8.5
In begründeten Einzelfällen kann auf Antrag eine Beitragsermäßigung (Sozialbeitrag) und / oder Ratenzahlungsmöglichkeiten gewährt werden. Die Entscheidung trifft der Vorstand. Sie ist auf längstens ein Kalenderjahr zu befristeten
8.6
Die Mitglieder verpflichten sich, auf Anforderung des Finanzreferenten eine Abbuchungsermächtigung für den Mitgliedsbeitrag zu erteilen. Dies gilt auch für eventuelle Umlagen.
8.7
Im Falle einer Mahnung des Beitrages bei Verzug wird dem Mitglied ein Beitrag zu den Mahnkosten berechnet. Die Höhe dieses Beitrages wird vom Vorstand festgesetzt, er beträgt jedoch mindestens EURO 10,00 je Mahnung.
8.8
Die Mitgliedschaft ruht bei Beitragsrückständen trotz Mahnung.
§ 9. Außerordentliche Mitglieder
9.1
Neben Vollmitgliedern kann der Verein außerordentliche Mitglieder oder Fördermitglieder aufnehmen. Diese haben kein aktives Wahl- oder Stimmrecht und sind von der Zahlung von Beiträgen nach § 8 befreit. Über die Aufnahme beschließt der Vorstand. Der Vorstand kann eine Beitragspflicht für die hier genannten Mitglieder festlegen, die Beiträge müssen jedoch deutlich niedriger als die für Vollmitglieder sein (symbolischer Beitrag).
§ 10. Organe und Einrichtungen
10.1
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. Ein weiteres Organ kann die Geschäftsführung sein.
10.2
Die ordentliche Mitgliederversammlung bestimmt für das laufende Geschäftsjahr einen Rechnungsprüfer. Dieser prüft die Finanzen des Vereins nach Ablauf des Geschäftsjahres, bei Bedarf auch früher und berichtet der ordentlichen Mitgliederversammlung über das Ergebnis.
§ 11. Vorstand
11.1
Der Vorstand besteht aus mindestens zwei und höchstens fünf Personen. Alle Vorstandsmitglieder müssen Vereinsmitglieder sein bzw. Mitgliedsbetrieben angehören.
11.2
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind alle die nach § 11.1 gewählten Vorstandsmitglieder. Jeweils zwei Mitglieder vertreten den Verein gemeinsam.
11.4
Der Vorstand wird gewählt für die Dauer von zwei Jahren. Er führt die Geschäfte auch nach dieser Frist bis zur Wahl des Nachfolgers weiter. Eine Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
11.5
Der Vorstand kann einen oder mehrere Geschäftsführer bestellen.
11.6
Die Haftung des Vorstandes beschränkt sich auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit.
11.7
Der Vorstand und die Geschäftsführung sind zum sparsamen Wirtschaften mit dem Vereinsvermögen verpflichtet. Das Ziel sind niedrige Mitgliedsbeiträge sowie Beitragsstabilität. Hierdurch darf jedoch keine Behinderung in der Führung des Vereins und dem Erlangen der Vereinsziele entstehen. Ausgaben, die im Verhältnis zur Vermögens- und Einnahmesituation des Vereins außergewöhnlich hoch sind, bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung.
§ 12. Mitgliederversammlung
12.1
Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins.
12.2
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt, möglichst im ersten Quartal. Sie wird mit einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich vom Vorstand einberufen.
12.3
Die ordentliche Mitgliederversammlung beschließt über die Entlastung des Vorstandes, die Wahl von Vorstandsmitgliedern, die Wahl des Rechnungsprüfers sowie sonstige nach der Satzung oder dem Gesetz von ihr zu beschließende Entscheidungen.
12.4
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einberufen, wenn er dies für erforderlich hält oder es von einem Teil der Mitglieder nach den im Gesetz festgelegten Vorschriften beantragt wird.
12.5
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist, Ist eine Mitgliederversammlung wegen geringer Beteiligung nicht beschlussfähig, wird eine zweite Mitgliederversammlung mit gleicher Tagesordnung einberufen, die auch bei Unterschreiten der Mindestanwesenheit beschlussfähig ist. Hierauf ist bei der Einberufung hinzuweisen.
12.6
Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen, Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Für Personenwahlen ist eine Zweidrittelmehrheit erforderlich. Wird diese im ersten Wahlgang nicht erreicht, so wird eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten, welche die meisten Stimmen auf sich vereint haben, durchgeführt. Beim zweiten Wahlgang genügt in jedem Fall die einfache Mehrheit. Für Satzungsänderungen ist eine Dreiviertelmehrheit erforderlich. Änderungen des Vereinszwecks erfordern eine Mehrheit von neun Zehntel.
12.7
Jedes Mitglied hat nur eine Stimme. Mitglieder, die juristische Personen oder Personenvereinigungen sind, entsenden jeweils einen Vertreter. Den Vertreter bestimmt das Mitglied. Als Vertreter gilt, wer als solcher ohne Widerspruch aus der Vereinigung oder von der juristischen Person auftritt.
12.8
Beschlüsse werden durch die Mitgliederversammlung gefasst. Die Beschlussfassung kann telefonisch, per Telefax oder per Brief vorbereitet werden.
12.9
Über die Beschlüsse ist eine Niederschrift zu erstellen, die von einem Vorstandsmitglied und einem weiteren Mitglied zu unterzeichnen ist.
§ 13. Geschäftsführung
13.1
Der Geschäftsführer kann vom Vorstand bestellt werden, wenn dieser eine Bestellung für erforderlich hält. Es handelt sich bei dem Geschäftsführer um einen besonderen Vertreter im Sinne vom § 30 BGB.
13.2
Der/die Geschäftsführer/in erledigt die laufenden Geschäfte des Vereins im Rahmen der ihm/ihr vom Vorstand erteilten Weisungen und Vollmachten. Er hat dem Vorstand Rechenschaft über seine Tätigkeit abzulegen und ist diesem gegenüber jederzeit zur Auskunft über die laufenden Angelegenheiten des Vereins verpflichtet.
13.3
Ist ein Geschäftsführer bestellt, so ist er Vorstand im Sinne des § 26 BGB gemeinsam mit einem Vorstandsmitglied.
§ 14. Schiedsstelle
14.1
Die Schiedsstelle tritt nur zusammen, wenn sie angerufen wird. Sie besteht aus drei Mitgliedern des Vereins. Es handelt sich um die drei nach ihrem Lebensalter ältesten Mitglieder. Abweichend davon kann die Mitgliederversammlung über eine andere Besetzung beschließen.
14.2
Die Schiedsstelle kann angerufen werden zur Entscheidung in einem Ausschluss verfahren oder zur Schlichtung von Streitigkeiten innerhalb des Vereins.
14.3
Die Schiedsstelle kann ferner als Kontrollorgan des Vorstandes tätig werden.
Die Schiedsstelle hat das Recht, wichtige Fragen einzelner Mitglieder, die diese an die Schiedsstelle herantragen und die die Vorstandsarbeit betreffen, beim Vorstand zu klären.
Die Schiedsstelle berichtet der Mitgliederversammlung über die Ergebnisse ihrer Arbeit.
§ 15. Gerichtsstand
15.1 Ausschließlicher Gerichtsstand des Vereins ist Hamburg.
§ 16. Auflösung
16.1
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu dem Zweck mit einer Frist von zwei Monaten einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden, abweichend von der Regelung in § 12.6
16.2
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks entscheidet die Mitgliederversammlung über die Verwendung des Vereinsvermögens.
Hamburg, im Januar 1995
Zuletzt geändert am 14.04.2005